Achtung: Auch bei Alkoholfahrt unter 1,6 Promille droht nun in Bayern regelmäßig die MPU

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) müssen sich auch Trunkenheitsfahrer, denen wegen einer einzigen straf- bewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 ‰ – im vorliegenden Fall 1,28 ‰ BAK – vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im behördlichen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellen.

Die bisherige Verwaltungspraxis knüpfte das Erfordernis einer MPU an eine vorausgegangene Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Promillewert von mindestens 1,6.Das Urteil des BayVGH fußt auf der Anwendung des in Rechtsprechung und Praxis bis ins Jahr 2012 hinein weitgehend unbeachtet gebliebenen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV.

Nach der früheren maßgeblichen Rechtsprechung des BayVGH schloss bei einer einmaliger Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar im Rahmen des Ersterteilungs-, des Wiederer- teilungs- und des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens (BayVGH, Beschluss vom 20.03.2009, Az. 11 CE 08.3308, juris Rn. 13; Beschluss vom 09.02.2009, Az. 11 CE 08.3028, juris Rn. 14; UA Rn. 36). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wurde dabei nicht thematisiert (UA Rn. 37).Ins Blickfeld gerückt ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erst durch jüngste Entschei- dungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGHBW). Aus der Norm ergebe sich, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (auch unterhalb des Wertes von 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK) im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zwingend zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen müsse (VGHBW, Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 S 116/15, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 15.01.2014, Az. 10 S 1748/13, Rn. 9; Urteil vom 18.06.2012, Az. 10 S 452/10, Rn. 48; ebenso OVG MV, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 1 M 123/12, Rn. 14 ff.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst offen gelassen, ob er dieser neu- en Rechtsprechungslinie anhängt (z.B. Beschluss vom 08.10.2014, Az. 11 CE 14.1776, Rn. 19).

Mit dem vorliegenden Urteil ist er ihr unter Aufgabe seiner bisherigen anderen Auffassung gefolgt (UA Rn. 34, 35)

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